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Artikel 89 des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht regelt das Inkrafttreten des Übereinkommens und die Bedingungen, unter denen es wirksam wird.
Artikel 89 (1) → Zeitpunkt des Inkrafttretens
Legt fest, dass das Übereinkommen am 1. Januar 2014 oder am ersten Tag des vierten Monats nach bestimmten Bedingungen in Kraft tritt.
Artikel 89 (2) → Wirksamkeit nach Ratifikation oder Beitritt
Beschreibt, dass jede Ratifikation oder jeder Beitritt nach Inkrafttreten des Übereinkommens am ersten Tag des vierten Monats nach Hinterlegung wirksam wird.
EPGÜ, Teil 5, Kapitel VI → Schlussbestimmungen
Regelt die Unterzeichnung, Ratifikation und den Beitritt zum Übereinkommen über das Einheitliche Patentgericht.
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