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Artikel 89 (2) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt, dass jede Ratifikation oder jeder Beitritt nach Inkrafttreten des Übereinkommens am ersten Tag des vierten Monats nach Hinterlegung wirksam wird.
Jede Ratifikation bzw. jeder Beitritt nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird am ersten Tag des vierten Monats nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde wirksam.
Artikel 89 → Inkrafttreten
Regelt das Inkrafttreten des Übereinkommens und die Bedingungen, unter denen es wirksam wird.
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