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Artikel 89 (1) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht legt fest, dass das Übereinkommen am 1. Januar 2014 oder am ersten Tag des vierten Monats nach bestimmten Bedingungen in Kraft tritt.
Dieses Übereinkommen tritt am 1. Januar 2014 in Kraft oder am ersten Tag des vierten Monats nach Hinterlegung der dreizehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde gemäß Artikel 84, einschließlich der Hinterlegung durch die drei Mitgliedstaaten, in denen es im Jahr vor dem Jahr der Unterzeichnung des Übereinkommens die meisten geltenden europäischen Patente gab, oder am ersten Tag des vierten Monats nach dem Inkrafttreten der Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, die das Verhältnis zwischen jener Verordnung und diesem Übereinkommen betreffen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der späteste ist.
In Betracht der Frage, ob nationales Recht oder das EPGÜ auf Handlungen der Patentverletzung vor dem 1. Juni 2023 anzuwenden ist, wird es notwendig sein, zu erörtern, ob eine mögliche Rückwirkung des EPGÜ im Lichte von Art. 28 Wiener Vertragsrechtskonvention (WVK) besteht, insbesondere wenn die materiellen Bestimmungen des EPGÜ auch für Handlungen gelten, deren Verpflichtung vor Inkrafttreten des EPGÜ begonnen hat, aber noch andauern.1)
Für Verletzungshandlungen nach dem 1. Juni 2023 sollte erörtert werden, ob nationales Recht auf das fragliche Bündelpatent angewendet wird oder das EPGÜ (siehe McGuire GRUR Patent 2024, 466) oder ob das EPGÜ angewendet wird, während eine Partei auf abweichende nationale materielle Rechtsnormen hinweisen kann, falls die Anwendung des EPGÜ zu abweichenden und nachteiligen Ergebnissen im Vergleich zu einem solchen nationalen Recht führen würde.2)
Artikel 89 → Inkrafttreten
Regelt das Inkrafttreten des Übereinkommens und die Bedingungen, unter denen es wirksam wird.
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