Anzeigen:
Ausgaben, die dem EPA bei der Wahrnehmung der zusätzlichen Aufgaben entstehen, die ihm im Sinne von Artikel 143 EPÜ [→ Besondere Organe des Europäischen Patentamts] von den teilnehmenden Mitgliedstaaten übertragen wurden, sind durch die Einnahmen aus den Europäischen Patenten mit einheitlicher Wirkung zu decken.
Verordnung (EU) Nr. 1257/2012, Kapitel V → Finanzbestimmungen
Legt die finanziellen Regelungen fest, insbesondere hinsichtlich der Jahresgebühren für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de