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Regel 270 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt den Geltungsbereich für die Zustellung der Klageschrift innerhalb der Vertragsmitgliedstaaten fest und verweist auf das EU-Recht sowie die spezifischen Regeln dieses Abschnitts.
Regel 270.1 EPGVO → Anwendung des EU-Rechts und der Regeln
Auf die Zustellung der Klageschrift innerhalb der Vertragsmitgliedstaaten finden das Recht der Europäischen Union über die Zustellung von Schriftstücken in Zivil- und Handelssachen sowie die in diesem Abschnitt enthaltenen Regeln Anwendung.
Regel 270.2 EPGVO → Definition der Klageschrift
Für die Zwecke der Regeln 270 bis 275 bezeichnet der Ausdruck „Klageschrift“ sämtliche Schriftsätze, mit denen die in Artikel 32 Absatz 1 des Übereinkommens erwähnten Klagen eingelegt werden.
EPGVO, Teil 5, Kapitel 2 → Zustellung
Behandelt die Zustellung von Schriftstücken innerhalb und außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten sowie alternative Verfahren der Zustellung.
Regel 273 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt den Geltungsbereich für die Zustellung einer Klageschrift außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten.
Dieser Abschnitt findet auf die Zustellung einer Klageschrift außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten Anwendung.
EPGVO, Teil 5, Kapitel 2 → Zustellung
Behandelt die Zustellung von Schriftstücken innerhalb und außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten sowie alternative Verfahren der Zustellung.
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