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upc:definition_der_klageschrift

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Definition der Klageschrift

Regel 374 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) definiert den Begriff „Klageschrift“ für die Zwecke der Regeln 270 bis 275, einschließlich aller Schriftsätze, mit denen Klagen gemäß Artikel 32 Absatz 1 des Übereinkommens eingelegt werden.

Regel 374 (2) EPGVO

Für die Zwecke der Regeln 270 bis 275 bezeichnet der Ausdruck „Klageschrift“, soweit einschlägig, sämtliche Schriftsätze, mit denen die in Artikel 32 Absatz 1 des Übereinkommens erwähnten Klagen eingelegt werden.

siehe auch

Regel 374 EPGVO → Zustellung von Schriftstücken
Beschreibt die Verfahren und Anforderungen für die Zustellung von Schriftstücken innerhalb der Vertragsmitgliedstaaten.

upc/definition_der_klageschrift.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1