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Die Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) enthält für das schriftliche Verfahren einer Verletzungsklage nach Regel 12 EPGVO [→ Austausch von Schriftsätzen (Verletzungsklage)] ein austariertes Fristenregime mit ausreichenden Fristen nach Regel 23 [→ Einreichung der Klageerwiderung] und 29 EPGVO [→ Einreichung der Erwiderung auf die Widerklage auf Nichtigerklärung, Replik auf die Erwiderung und Duplik auf die Replik]. Dabei ist für die Klagerwiderung bereits nach Regel 23 EPGVO mit drei Monaten die längste Frist vorgesehen.
→ Fristenregime
Die EPGVO enthält für das schriftliche Verfahren einer Verletzungsklage nach Regel 12 EPGVO ein austariertes Fristenregime.
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