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upc:erstattung_von_auslagen_der_zeugen

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Erstattung von Auslagen der Zeugen

Regel 180 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Erstattung der Aufwendungen für Reise und Übernachtung sowie des Einkommensverlustes von Zeugen.

Regel 180.1 EPGVO → Recht auf Erstattung
Ein Zeuge hat das Recht auf Erstattung der Aufwendungen für Reise und Übernachtung sowie des durch die persönliche Vernehmung verursachten Einkommensverlustes.

Regel 180.2 EPGVO → Hinterlegung eines Betrags
Das Gericht knüpft die Ladung eines Zeugen an die Hinterlegung eines Betrags durch die Partei, die sich auf den Zeugen beruft.

siehe auch

EPGVO, Teil 2, Kapitel 1 → Zeugen und Sachverständige der Parteien
Regelt die Beweismittel und Beweiserhebung im Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht.

upc/erstattung_von_auslagen_der_zeugen.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/03 08:36 von mfreund