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upc:hinterlegung_eines_betrags

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Hinterlegung eines Betrags

Regel 180 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Hinterlegung eines Betrags durch die Partei, die sich auf den Zeugen beruft, um die in Absatz 1 genannten Aufwendungen zu decken.

Regel 180 (2) EPGVO

Das Gericht knüpft die Ladung eines Zeugen an die Hinterlegung eines Betrags durch die Partei, die sich auf den Zeugen beruft; der Betrag muss zur Deckung der in Absatz 1 genannten Aufwendungen ausreichen.

siehe auch

Regel 180 EPGVO → Erstattung von Auslagen der Zeugen
Beschreibt die Erstattung der Aufwendungen für Reise und Übernachtung sowie des Einkommensverlustes von Zeugen.

upc/hinterlegung_eines_betrags.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1