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Regel 180.2 EPGVO beschreibt, dass das Gericht die Ladung eines Zeugen an die Hinterlegung eines Betrags durch die Partei knüpft, die sich auf den Zeugen beruft.
Das Gericht knüpft die Ladung eines Zeugen an die Hinterlegung eines Betrags durch die Partei, die sich auf den Zeugen beruft; der Betrag muss zur Deckung der in Absatz 1 genannten Aufwendungen ausreichen.
Regel 180 → Erstattung von Auslagen der Zeugen
Beschreibt die Erstattung der Aufwendungen für Reise und Übernachtung sowie des Einkommensverlustes von Zeugen.
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