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Regel 180 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Hinterlegung eines Betrags durch die Partei, die sich auf den Zeugen beruft, um die in Absatz 1 genannten Aufwendungen zu decken.
Das Gericht knüpft die Ladung eines Zeugen an die Hinterlegung eines Betrags durch die Partei, die sich auf den Zeugen beruft; der Betrag muss zur Deckung der in Absatz 1 genannten Aufwendungen ausreichen.
Regel 180 EPGVO → Erstattung von Auslagen der Zeugen
Beschreibt die Erstattung der Aufwendungen für Reise und Übernachtung sowie des Einkommensverlustes von Zeugen.
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