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upc:recht_auf_erstattung

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Recht auf Erstattung

Regel 180.1 EPGVO beschreibt das Recht eines Zeugen auf Erstattung der Aufwendungen für Reise und Übernachtung sowie des durch die persönliche Vernehmung verursachten Einkommensverlustes.

Regel 180.1 EPGVO

Ein Zeuge hat das Recht auf Erstattung

(a) der Aufwendungen für Reise und Übernachtung und

(b) des durch die persönliche Vernehmung verursachten Einkommensverlustes. Nachdem der Zeuge seine Pflichten erfüllt hat, erstattet die Kanzlei ihm auf seinen Antrag die entstandenen Aufwendungen.

siehe auch

Regel 180 → Erstattung von Auslagen der Zeugen
Beschreibt die Erstattung der Aufwendungen für Reise und Übernachtung sowie des Einkommensverlustes von Zeugen.

upc/recht_auf_erstattung.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/03 08:36 von mfreund