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Artikel 16 des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht regelt das Verfahren zur Ernennung der Richter des Gerichts.
Artikel 16 (1) → Liste der Kandidaten durch den Beratenden Ausschuss
Der Beratende Ausschuss erstellt im Einklang mit der Satzung eine Liste der Kandidaten, die am besten geeignet sind, um zu Richtern des Gerichts ernannt zu werden.
Artikel 16 (2) → Ernennung der Richter durch den Verwaltungsausschuss
Der Verwaltungsausschuss ernennt auf Grundlage dieser Liste einvernehmlich die Richter des Gerichts.
Artikel 16 (3) → Durchführungsbestimmungen in der Satzung
Die Durchführungsbestimmungen für die Ernennung der Richter werden in der Satzung festgelegt.
EPGÜ, Teil 1, Kapitel III → Richter des Gerichts
Legt die Qualifikationsanforderungen an die Richter des Gerichts fest, regelt das Ernennungsverfahren, betont die richterliche Unabhängigkeit, sieht die Einrichtung eines Richterpools zur fallbezogenen Zuweisung vor und schafft einen Schulungsrahmen zur kontinuierlichen Weiterbildung der Richter.
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