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Artikel 16 (1) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt, dass der Beratende Ausschuss eine Liste der am besten geeigneten Kandidaten für das Richteramt erstellt.
Der Beratende Ausschuss erstellt im Einklang mit der Satzung eine Liste der Kandidaten, die am besten geeignet sind, um zu Richtern des Gerichts ernannt zu werden.
Artikel 16 → Ernennungsverfahren
Regelt das Verfahren zur Ernennung der Richter des Gerichts.
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