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Artikel 16 (2) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht legt fest, dass der Verwaltungsausschuss die Richter des Gerichts ernennt.
Der Verwaltungsausschuss ernennt auf Grundlage dieser Liste einvernehmlich die Richter des Gerichts.
Artikel 16 → Ernennungsverfahren
Regelt das Verfahren zur Ernennung der Richter des Gerichts.
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