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Regel 360 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Erledigung der Hauptsache, wenn eine Klage gegenstandslos geworden ist.
Stellt das Gericht fest, dass eine Klage gegenstandslos geworden ist und Erledigung der Hauptsache eingetreten ist, kann es die Klage jederzeit auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen per Anordnung abweisen, nachdem den Parteien rechtliches Gehör gewährt worden ist.
Die Begriffe „Abweisung“ oder „Erledigung“ in den unterschiedlichen Sprachfassungen der Regel 360 der Verfahrensordnung sind so zu verstehen, dass sie keine automatische Bestimmung der obsiegenden Partei vorgeben. Dies hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Falles ab.1)
Die Regel 360 EPGVO sieht vor, dass eine Klage, die durch den Widerruf eines Streitpatents gegenstandslos wird, auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen abzuweisen ist. Diese Regelung betrifft auch Nichtigkeitswiderklagen, die sich durch den Widerruf erledigen.2)
Im Rahmen einer Kostenentscheidung nach Regel 265.2(c) VerfO oder Regel 360 VerfO ist es nicht Aufgabe des Gerichts, Beweisaufnahmen durchzuführen oder die Erfolgsaussichten des ursprünglichen Verfahrens abschließend zu bewerten.3)
EPGVO, Teil 5, Kapitel 12 → Offensichtlich aussichtslose oder unzulässige Klagen
Regelt die Bestimmungen zu offensichtlich aussichtslosen oder unzulässigen Klagen im Rahmen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts.
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