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Regel 360 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Erledigung der Hauptsache, wenn eine Klage gegenstandslos geworden ist.
Stellt das Gericht fest, dass eine Klage gegenstandslos geworden ist und Erledigung der Hauptsache eingetreten ist, kann es die Klage jederzeit auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen per Anordnung abweisen, nachdem den Parteien rechtliches Gehör gewährt worden ist.
EPGVO, Teil 5, Kapitel 12 → Offensichtlich aussichtslose oder unzulässige Klagen
Regelt die Bestimmungen zu offensichtlich aussichtslosen oder unzulässigen Klagen im Rahmen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts.
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