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upc:erledigung_der_hauptsache

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Erledigung der Hauptsache

Regel 360 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Gericht, eine Klage als gegenstandslos abzulehnen, wenn die Hauptsache erledigt ist, und beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für die Entscheidung.

Regel 360 (1) EPGVO → Antrag auf Erledigung der Hauptsache
Beschreibt, unter welchen Bedingungen eine Partei einen Antrag auf Erledigung der Hauptsache stellen kann.

Regel 360 (2) EPGVO → Prüfung durch das Gericht
Regelt, wie das Gericht den Antrag prüft und welche Kriterien dabei berücksichtigt werden.

Regel 360 (3) EPGVO → Entscheidung des Gerichts
Legt fest, wie das Gericht über den Antrag entscheidet und welche Folgen die Entscheidung hat.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.

upc/erledigung_der_hauptsache.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1