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upc:frist_fuer_die_antragstellung

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Frist für die Antragstellung

Regel 245 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt die Frist fest, innerhalb der ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt werden muss, und beschreibt die Bedingungen für eine mögliche Fristverlängerung.

Regel 245 (2) EPGVO

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens muss innerhalb von zwei Monaten nach Kenntnisnahme der Gründe für die Wiederaufnahme gestellt werden. Das Gericht kann diese Frist in Ausnahmefällen verlängern.

siehe auch

Regel 245 EPGVO → Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Erlaubt einer Partei, die durch eine Endentscheidung des Gerichts erster Instanz oder des Berufungsgerichts beschwert ist, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen.

upc/frist_fuer_die_antragstellung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1