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Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

upc:inhalt_des_antrags

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Inhalt des Antrags

Regel 330 (4) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, welche Informationen ein Antrag der Öffentlichkeit auf Zugang zu vertraulichen Informationen enthalten muss.

Regel 330 (4) EPGVO

Der Antrag muss enthalten: (a) soweit möglich, nähere Angaben zu den angeblich vertraulichen Informationen, (b) die Gründe für die Auffassung des Antragstellers, die Begründung für die Vertraulichkeit dürfe nicht akzeptiert werden, und © den Zweck, für den die Informationen benötigt werden.

siehe auch

Regel 330 EPGVO → Veröffentlichung von Entscheidungen und Anordnungen
Beschreibt die Bedingungen und Verfahren zur Veröffentlichung von Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts sowie den Zugang der Öffentlichkeit zu Schriftsätzen und Beweismitteln.

upc/inhalt_des_antrags.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1