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Regel 378.2 EPGVO legt fest, welche Informationen der Antrag auf Prozesskostenhilfe enthalten muss.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe muss in einer Sprache eines Vertragsmitgliedstaats verfasst sein und enthalten:
(a) den Namen des Antragstellers;
(b) die postalische und elektronische Adresse für die Zustellung an den Antragsteller und die Namen der Zustellungsbevollmächtigten;
(c) den Namen der anderen Partei sowie die postalische und elektronische Adresse für die Zustellung an die andere Partei, soweit verfügbar, und die Namen der Zustellungsbevollmächtigten, sofern bekannt;
(d) das Aktenzeichen der Klage, in deren Rahmen der Antrag gestellt wird, oder, wenn der Antrag vor Einreichung der Klage gestellt wird, eine kurze Beschreibung der Klage;
(e) die Angabe des Streitwerts und der von der Prozesskostenhilfe abzudeckenden Kosten;
(f) wird die Prozesskostenhilfe für die Kosten für rechtlichen Beistand und Vertretung beantragt, den Namen des vorgeschlagenen Vertreters;
(g) Angaben zu den finanziellen Mitteln des Antragstellers, wie etwa Einkommen, Vermögen und Kapital, sowie zu den familiären Verhältnissen des Antragstellers einschließlich einer Bewertung der wirtschaftlichen Mittel von Personen, die vom Antragsteller finanziell abhängig sind;
(h) soweit einschlägig einen mit einer Begründung versehenen Antrag auf Aussetzung einer ansonsten einzuhaltenden Frist bis zu dem Tag der Zustellung der die Prozesskostenhilfeentscheidung beinhaltenden Anordnung.
Regel 378 → Antrag auf Prozesskostenhilfe
Beschreibt das Verfahren zur Beantragung von Prozesskostenhilfe.
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