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Regel 330 (4) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, welche Informationen ein Antrag der Öffentlichkeit auf Zugang zu vertraulichen Informationen enthalten muss.
Der Antrag muss enthalten: (a) soweit möglich, nähere Angaben zu den angeblich vertraulichen Informationen, (b) die Gründe für die Auffassung des Antragstellers, die Begründung für die Vertraulichkeit dürfe nicht akzeptiert werden, und © den Zweck, für den die Informationen benötigt werden.
Regel 330 EPGVO → Veröffentlichung von Entscheidungen und Anordnungen
Beschreibt die Bedingungen und Verfahren zur Veröffentlichung von Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts sowie den Zugang der Öffentlichkeit zu Schriftsätzen und Beweismitteln.
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