Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

upc:entscheidungsgrundlage_und_rechtliches_gehoer

finanzcheck24.de

Entscheidungsgrundlage und rechtliches Gehör

Artikel 76 (1) EPGÜ

Das Gericht entscheidet nach Maßgabe der von den Parteien gestellten Anträge und darf nicht mehr zusprechen, als beantragt ist.

Artikel 76 (2) EPGÜ

Sachentscheidungen dürfen nur auf Gründe, Tatsachen und Beweismittel gestützt werden, die von den Parteien vorgebracht oder auf Anordnung des Gerichts in das Verfahren eingebracht wurden und zu denen die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme hatten.

Artikel 76 (3) EPGÜ

Das Gericht würdigt die Beweise frei und unabhängig.

siehe auch

upc/entscheidungsgrundlage_und_rechtliches_gehoer.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1