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Dr. Martin Meggle-Freund

upc:entscheidungen

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Entscheidungen

Regel 350 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Anforderungen an Entscheidungen des Gerichts.

Regel 350.1 EPGVO → Inhalt einer Entscheidung
Beschreibt die erforderlichen Inhalte, die eine Entscheidung des Gerichts enthalten muss.

Regel 350.2 EPGVO → Anordnung des Gerichts
Regelt die Beifügung der Anordnung des Gerichts zur Entscheidung.

Regel 350.3 EPGVO → Abweichende Meinungen
Regelt die Beifügung abweichender Meinungen zur Entscheidung des Gerichts.

Regel 350.4 EPGVO → Darstellung der Anträge und Tatsachen
Regelt die Darstellung der von den Parteien gestellten Anträge und vorgebrachten Tatsachen in der Entscheidung.

Regel 350.5 EPGVO → Eintragung der Entscheidung in das Register
Regelt die Eintragung aller Entscheidungen in das Register.

siehe auch

EPGVO, Teil 5, Kapitel 10 → Entscheidungen und Anordnungen
Regelt die Bestimmungen zu Entscheidungen und Anordnungen im Rahmen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts.

upc/entscheidungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/07 07:23 von mfreund