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Dr. Martin Meggle-Freund

upc:darstellung_der_antraege_und_tatsachen

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Darstellung der Anträge und Tatsachen

Regel 350.4 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Darstellung der von den Parteien gestellten Anträge und vorgebrachten Tatsachen in der Entscheidung.

Regel 350.4 EPGVO

Die Entscheidung des Gerichts erster Instanz enthält eine kurze Darstellung der von den Parteien gestellten Anträge und der von den Parteien vorgebrachten Tatsachen sowie die Tatsachen und rechtlichen Ausführungen, auf die das Gericht seine Entscheidung stützt.

siehe auch

Regel 350 → Entscheidungen
Regelt die Anforderungen an Entscheidungen des Gerichts.

upc/darstellung_der_antraege_und_tatsachen.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/07 07:23 von mfreund