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upc:inhalt_einer_entscheidung

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Inhalt einer Entscheidung

Regel 350.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die erforderlichen Inhalte, die eine Entscheidung des Gerichts enthalten muss.

Regel 350.1 EPGVO

Eine Entscheidung muss enthalten:

(a) die Angabe, dass es sich um eine Entscheidung des Gerichts handelt,

(b) den Tag ihres Erlasses,

(c) die Namen des Vorsitzenden Richters, des Berichterstatters und der übrigen Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,

(d) die Namen der Parteien und ihrer Vertreter,

(e) die Angabe des von den Parteien begehrten Anspruchs oder der von den Parteien begehrten Anordnung oder Maßnahme,

(f) eine kurze Darstellung des Sachverhalts und

(g) die Entscheidungsgründe.

siehe auch

Regel 350 → Entscheidungen
Regelt die Anforderungen an Entscheidungen des Gerichts.

upc/inhalt_einer_entscheidung.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/07 07:22 von mfreund