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Regel 20.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt den Prozess, wie der Berichterstatter über den Einspruch entscheidet.
Der Berichterstatter entscheidet so bald wie möglich nach Ablauf der in Regel 19.5 genannten Frist über den Einspruch und gewährt den Parteien rechtliches Gehör. Die Entscheidung enthält Hinweise an die Parteien und die Kanzlei bezüglich des nächsten Verfahrensschrittes.
Regel 20 EPGVO → Entscheidung oder Anordnung aufgrund eines Einspruchs
Legt fest, dass der Berichterstatter über den Einspruch entscheidet und die Parteien über den nächsten Verfahrensschritt informiert.
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