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upc:eintragung_von_erklaerungen_ueber_lizenzbereitschaft

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Eintragung von Erklärungen über Lizenzbereitschaft

Artikel 9 (1) c) der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [→ Verordnung über den einheitlichen Patentschutz] beschreibt die Eintragung von Erklärungen über Lizenzbereitschaft.

Artikel 9 (1) c) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012

Die teilnehmenden Mitgliedstaaten übertragen dem EPA im Sinne von Artikel 143 EPÜ [→ Besondere Organe des Europäischen Patentamts] die folgenden Aufgaben [→ Aufgabenübertragung an das EPA], die das EPA gemäß seinen internen Regeln [DOEPS → Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz] ausführt:

Die Entgegennahme und Eintragung von Erklärungen über die Lizenzbereitschaft gemäß Artikel 8, deren Rücknahme sowie die Lizenzzusagen des Inhabers des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung im Rahmen internationaler Normungsgremien.

siehe auch

Artikel 9 (1) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 → Aufgabenübertragung an das EPA
Beschreibt die Aufgabenübertragung an das EPA durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten.

upc/eintragung_von_erklaerungen_ueber_lizenzbereitschaft.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/19 11:53 von mfreund