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upc:eintragung_und_information_ueber_patente

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Eintragung und Information über Patente

Artikel 9 (1) h) der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [→ Verordnung über den einheitlichen Patentschutz] beschreibt die Eintragung und Information über Beschränkungen, Lizenzen und Rechtsübertragungen.

Artikel 9 (1) h) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012

Die teilnehmenden Mitgliedstaaten übertragen dem EPA im Sinne von Artikel 143 EPÜ [→ Besondere Organe des Europäischen Patentamts] die folgenden Aufgaben [→ Aufgabenübertragung an das EPA], die das EPA gemäß seinen internen Regeln [DOEPS → Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz] ausführt:

Die Gewährleistung, dass für den Fall, dass eine einheitliche Wirkung beantragt wurde, diese im Register für den einheitlichen Patentschutz eingetragen wird, dass während der in Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 vorgesehenen Übergangszeit die in jenem Artikel geforderte Übersetzung beigefügt wurde und dass das EPA über alle Beschränkungen, Lizenzen, Rechtsübertragungen und Nichtigerklärungen Europäischer Patente mit einheitlicher Wirkung informiert wird.

siehe auch

Artikel 9 (1) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 → Aufgabenübertragung an das EPA
Beschreibt die Aufgabenübertragung an das EPA durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten.

upc/eintragung_und_information_ueber_patente.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/19 11:55 von mfreund