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Regel 4.2 EPGVO regelt die Einreichung von Unterlagen in Papierform, wenn das elektronische Fallbearbeitungssystem des Gerichts nicht funktioniert.
Kann ein Dokument nicht elektronisch eingereicht werden, weil das elektronische Fallbearbeitungssystem des Gerichts nicht mehr funktioniert, kann die Partei das Dokument auch in Papierform bei der Kanzlei oder der betreffenden Nebenstelle einreichen. Eine elektronische Kopie des Dokuments ist dann so bald wie möglich nachzureichen.
Gemäß Regel 4.2 EPGVO sind die Parteien gehalten, online bereitgestellte amtliche Formulare zu verwenden. Hierzu zählen auch die unterschiedlichen Workflows. Innerhalb dieser Workflows sind keine weiteren Anträge zu stellen, die anderen Workflows zugeordnet sind und/oder eine abweichende Handhabung erfordern.1)
Regel 4 → Einreichung von Unterlagen
Regelt die Einreichung von Schriftsätzen und anderen Unterlagen bei der Kanzlei oder den betreffenden Nebenstellen.
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