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upc:einheitliche_wirkung_bei_gleichen_anspruechen

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Einheitliche Wirkung bei gleichen Ansprüchen

Artikel 3 (1) der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [→ Verordnung über den einheitlichen Patentschutz] beschreibt die Bedingungen für die einheitliche Wirkung eines Europäischen Patents.

Artikel 3 (1) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012

Ein Europäisches Patent, das mit den gleichen Ansprüchen für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten erteilt wurde, hat einheitliche Wirkung in den teilnehmenden Mitgliedstaaten, sofern seine einheitliche Wirkung in dem Register für den einheitlichen Patentschutz eingetragen wurde. Ein Europäisches Patent, das mit unterschiedlichen Ansprüchen für verschiedene teilnehmende Mitgliedstaaten erteilt wurde, hat keine einheitliche Wirkung.

siehe auch

Verordnung (EU) Nr. 1257/2012, Artikel 3 → Einheitliche Wirkung des europäischen Patents
Beschreibt die Bedingungen und den Charakter eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung.

upc/einheitliche_wirkung_bei_gleichen_anspruechen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/19 20:35 von mfreund