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upc:duplik_auf_die_replik

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Duplik auf die Replik

Regel 139 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt der unterlegenen Partei, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Replik eine Duplik auf die Replik einzureichen. Diese Duplik ist auf die in der Replik enthaltenen Vorbringen zu beschränken.

Regel 139 (2) EPGVO

Die unterlegene Partei kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Replik eine Duplik auf die Replik einreichen; diese ist auf die in der Replik enthaltenen Vorbringen zu beschränken.

siehe auch

Regel 139 EPGVO → Replik auf die Erwiderung auf den Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz und Duplik auf die Replik
Erlaubt dem Antragsteller, innerhalb eines Monats eine Replik auf die Erwiderung einzureichen, und der unterlegenen Partei, innerhalb eines Monats eine Duplik auf die Replik einzureichen.

upc/duplik_auf_die_replik.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1