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upc:dispositionsmaxime

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Dispositionsmaxime

Im Kontext des Einheitspatentgerichts (EPG) besagt die Dispositionsmaxime, dass die Parteien den Umfang und Gegenstand des Verfahrens bestimmen [→ Antragsgrundsatz]. Nach Art. 76 (1) EPGÜ [→ Entscheidung nach Maßgabe der Anträge] ist das Gericht an die Anträge der Parteien gebunden und entscheidet nur innerhalb der von ihnen vorgegebenen Grenzen.

siehe auch

Artikel 76 (1) → Entscheidung nach Maßgabe der Anträge
Das Gericht entscheidet nach den Anträgen der Parteien und darf nicht mehr zusprechen, als beantragt ist.

upc/dispositionsmaxime.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/22 07:18 von mfreund