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Im Kontext des Einheitspatentgerichts (EPG) besagt die Dispositionsmaxime, dass die Parteien den Umfang und Gegenstand des Verfahrens bestimmen [→ Antragsgrundsatz]. Nach Art. 76 (1) EPGÜ [→ Entscheidung nach Maßgabe der Anträge] ist das Gericht an die Anträge der Parteien gebunden und entscheidet nur innerhalb der von ihnen vorgegebenen Grenzen.
Artikel 76 (1) → Entscheidung nach Maßgabe der Anträge
Das Gericht entscheidet nach den Anträgen der Parteien und darf nicht mehr zusprechen, als beantragt ist.
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