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Der Antragsgrundsatz ist ein zentraler Bestandteil der Dispositionsmaxime und besagt, dass das Gericht nur auf Grundlage der von den Parteien gestellten Anträge entscheiden darf. Es ist dem Gericht untersagt, über das hinauszugehen, was von einer Partei beantragt wurde, oder etwas zuzusprechen, das nicht beantragt wurde. Im Verfahren vor dem Einheitspatentgericht (EPG) wird dies in Art. 76 (1) EPGÜ [→ Entscheidung nach Maßgabe der Anträge] geregelt, wonach das Gericht die Entscheidung strikt nach den Anträgen der Parteien ausrichtet [→ Dispositionsmaxime].
Artikel 76 (1) → Entscheidung nach Maßgabe der Anträge
Das Gericht entscheidet nach den Anträgen der Parteien und darf nicht mehr zusprechen, als beantragt ist.
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