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upc:beweissicherung

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Beweissicherung

Nach Art. 60 Abs. 5 EPGÜ [→ Anordnung ohne Anhörung der anderen Partei] können die Maßnahmen zur Beweissicherung und Inspektion nötigenfalls ohne Anhörung der anderen Partei angeordnet werden.

siehe auch

Artikel 60 → Anordnung der Beweissicherung und der Inspektion von Räumlichkeiten
Das Gericht kann Maßnahmen zur Beweissicherung und Inspektion von Räumlichkeiten anordnen, um Beweise für eine behauptete Verletzung zu sichern.

upc/beweissicherung.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/07 09:11 von mfreund