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upc:bestimmung_der_streitwertabhaengigen_gebuehr_fuer_die_verletzungswiderklage

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Bestimmung der streitwertabhängigen Gebühr für die Verletzungswiderklage

Regel 60 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Bestimmung der streitwertabhängigen Gebühr für die Verletzungswiderklage.

Regel 60.1 EPGVO → Festsetzung des Wertes der Verletzungswiderklage
Der Wert der Verletzungswiderklage wird vom Berichterstatter im Zwischenverfahren festgesetzt.

Regel 60.2 EPGVO → Entrichtung der streitwertabhängigen Gebühr
Übersteigt der Wert der Verletzungswiderklage 500.000 EUR, muss der Beklagte eine streitwertabhängige Gebühr entrichten.

siehe auch

EPGVO, Teil 1, Abschnitt 2 → Klage auf Nichtigerklärung
Behandelt die Einreichung und den Ablauf einer Klage auf Nichtigerklärung eines Patents.

upc/bestimmung_der_streitwertabhaengigen_gebuehr_fuer_die_verletzungswiderklage.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/16 09:21 von mfreund