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upc:bestimmung_der_streitwertabhaengigen_gebuehr_fuer_die_verletzungswiderklage

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Bestimmung der streitwertabhängigen Gebühr für die Verletzungswiderklage

Regel 60 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, wie der Wert der Verletzungswiderklage bestimmt wird und wann eine streitwertabhängige Gebühr fällig wird.

Regel 60 (1) EPGVO → Festsetzung des Wertes der Verletzungswiderklage
Beschreibt, dass der Wert der Verletzungswiderklage vom Berichterstatter im Zwischenverfahren durch Anordnung festgesetzt wird, unter Berücksichtigung des von den Parteien veranschlagten Wertes.

Regel 60 (2) EPGVO → Streitwertabhängige Gebühr
Regelt, dass der Beklagte eine streitwertabhängige Gebühr zu entrichten hat, wenn der Wert der Verletzungswiderklage EUR 500.000 übersteigt, und verweist auf die entsprechende Anwendung von Regel 16.3 bis 16.5.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.

upc/bestimmung_der_streitwertabhaengigen_gebuehr_fuer_die_verletzungswiderklage.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1