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upc:festsetzung_des_wertes_der_verletzungswiderklage

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Festsetzung des Wertes der Verletzungswiderklage

Regel 60 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass der Wert der Verletzungswiderklage vom Berichterstatter im Zwischenverfahren durch Anordnung festgesetzt wird, unter Berücksichtigung des von den Parteien veranschlagten Wertes.

Regel 60 (1) EPGVO

Der Wert der Verletzungswiderklage wird vom Berichterstatter nach Regel 370.6 im Zwischenverfahren durch Anordnung festgesetzt, unter Berücksichtigung des von den Parteien veranschlagten Wertes.

siehe auch

Regel 60 EPGVO → Bestimmung der streitwertabhängigen Gebühr für die Verletzungswiderklage
Legt fest, wie der Wert der Verletzungswiderklage bestimmt wird und wann eine streitwertabhängige Gebühr fällig wird.

upc/festsetzung_des_wertes_der_verletzungswiderklage.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1