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Regel 60.2 EPGVO legt fest, dass der Beklagte eine streitwertabhängige Gebühr entrichten muss, wenn der Wert der Verletzungswiderklage 500.000 EUR übersteigt.
Übersteigt der Wert der Verletzungswiderklage EUR 500.000, hat der Beklagte eine streitwertabhängige Gebühr gemäß Teil 6 zu entrichten. Regel 16.3 bis .5 gilt entsprechend.
Regel 60 → Bestimmung der streitwertabhängigen Gebühr für die Verletzungswiderklage
Beschreibt die Bestimmung der streitwertabhängigen Gebühr für die Verletzungswiderklage.
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