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Artikel 9 (3) des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht bestimmt, dass der Vorsitz in jedem Spruchkörper von einem rechtlich qualifizierten Richter geführt wird.
Den Vorsitz in jedem Spruchkörper des Berufungsgerichts führt ein rechtlich qualifizierter Richter.
Artikel 9 → Berufungsgericht
Regelt die Zusammensetzung und den Sitz des Berufungsgerichts.
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