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upc:vorsitz_im_spruchkoerper_des_berufungsgerichts

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Vorsitz im Spruchkörper des Berufungsgerichts

Artikel 9 (3) des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht bestimmt, dass der Vorsitz in jedem Spruchkörper von einem rechtlich qualifizierten Richter geführt wird.

Artikel 9 (3)

Den Vorsitz in jedem Spruchkörper des Berufungsgerichts führt ein rechtlich qualifizierter Richter.

siehe auch

Artikel 9 → Berufungsgericht
Regelt die Zusammensetzung und den Sitz des Berufungsgerichts.

upc/vorsitz_im_spruchkoerper_des_berufungsgerichts.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/22 07:56 von 127.0.0.1