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upc:beibehaltung_und_aufteilung_der_gebuehren

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Beibehaltung und Aufteilung der Gebühren

Artikel 13 (1) der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [→ Verordnung über den einheitlichen Patentschutz] bestimmt, dass das EPA 50 % der Jahresgebühren behält und der Rest auf die Mitgliedstaaten verteilt wird.

Artikel 13 (1) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012

Das EPA behält 50 % der in Artikel 11 genannten Jahresgebühren ein, die für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung entrichtet werden. Der Restbetrag wird entsprechend der nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 2 [→ Verwaltungsaufgaben im Rahmen der Europäischen Patentorganisation] festgelegten Verteilung der Anteile der Jahresgebühren auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten aufgeteilt.

siehe auch

Artikel 13 → Verteilung
Regelt die Verteilung der Jahresgebühren für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten.

upc/beibehaltung_und_aufteilung_der_gebuehren.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/20 07:01 von mfreund