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Artikel 7 (2) der Verordnung über den einheitlichen Patentschutz regelt die Behandlung bei mehreren Patentanmeldern und legt fest, welcher Anmelder maßgeblich ist.
Sind im Europäischen Patentregister zwei oder mehrere Personen als gemeinsame Patentanmelder eingetragen, so gilt Absatz 1 Buchstabe a für den erstgenannten Anmelder. Ist dies nicht möglich, gilt Absatz 1 Buchstabe a für den nächsten gemeinsamen Anmelder in der Reihenfolge der Eintragung. Ist Absatz 1 Buchstabe a auf keinen der gemeinsamen Anmelder zutreffend, gilt Absatz 1 Buchstabe b sinngemäß.
Verordnung (EU) Nr. 1257/2012, Artikel 7 → Behandlung des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung wie ein nationales Patent
Regelt die Behandlung eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung als Vermögensgegenstand und seine Gleichstellung mit nationalen Patenten in den teilnehmenden Mitgliedstaaten.
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