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Artikel 66 des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht regelt die Befugnisse des Gerichts in Bezug auf Entscheidungen des Europäischen Patentamts.
Artikel 66 (1) → Befugnisse des Gerichts bei Klagen nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe i
Bei Klagen nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe i kann das Gericht alle Befugnisse ausüben, die dem Europäischen Patentamt nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 übertragen wurden, einschließlich der Berichtigung des Registers für den einheitlichen Patentschutz.
Artikel 66 (2) → Kostenregelung bei Klagen nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe i
Bei Klagen nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe i tragen die Parteien abweichend von Artikel 69 ihre eigenen Kosten.
EPGÜ, Teil 3, Kapitel IV → Kapitel IV: Befugnisse des Gerichts
Beschreibt die Befugnisse des Einheitlichen Patentgerichts, darunter die Anordnung von Beweissicherungsmaßnahmen, einstweiligen Verfügungen und Vermögensarresten, die Überprüfung der Gültigkeit von Patenten, die Zuerkennung von Schadenersatz sowie die Verpflichtung von Rechtsverletzern zur Auskunftserteilung über Vertriebswege, während es zugleich den Schutz vertraulicher Informationen und die Erhebung von Gerichtsgebühren regelt.
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