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upc:kostenregelung_bei_klagen_nach_artikel_32_absatz_1_buchstabe_i

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Kostenregelung bei Klagen nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe i

Artikel 66 (2) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt die Kostenregelung bei Klagen nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe i.

Artikel 66 (2)

Bei Klagen nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe i tragen die Parteien abweichend von Artikel 69 ihre eigenen Kosten.

siehe auch

Artikel 66 → Befugnisse des Gerichts in Bezug auf Entscheidungen des Europäischen Patentamts
Regelt die Befugnisse des Gerichts in Bezug auf Entscheidungen des Europäischen Patentamts.

upc/kostenregelung_bei_klagen_nach_artikel_32_absatz_1_buchstabe_i.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/22 10:24 von 127.0.0.1