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Artikel 66 (1) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt die Befugnisse des Gerichts bei Klagen nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe i.
Bei Klagen nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe i kann das Gericht alle Befugnisse ausüben, die dem Europäischen Patentamt nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 übertragen wurden, einschließlich der Berichtigung des Registers für den einheitlichen Patentschutz.
Artikel 66 → Befugnisse des Gerichts in Bezug auf Entscheidungen des Europäischen Patentamts
Regelt die Befugnisse des Gerichts in Bezug auf Entscheidungen des Europäischen Patentamts.
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