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upc:pruefung_der_formerfordernisse_des_antrags_auf_wiederaufnahme_des_verfahrens

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Prüfung der Formerfordernisse des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens

Regel 253 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Prüfung der Formerfordernisse eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens.

Regel 253.1 → Prüfung durch die Kanzlei
Beschreibt die Prüfung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens durch die Kanzlei.

Regel 253.2 → Aufforderung zur Behebung von Mängeln und Unzulässigkeit
Regelt die Aufforderung zur Behebung von Mängeln und die Unzulässigkeit des Antrags bei Nichterfüllung der Anforderungen.

siehe auch

EPGVO, Teil 4, Kapitel 5 → Verfahren bei Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Behandelt das Verfahren bei Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach einer Endentscheidung, einschließlich der Prüfung der Formerfordernisse.

upc/pruefung_der_formerfordernisse_des_antrags_auf_wiederaufnahme_des_verfahrens.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/20 10:44 von mfreund