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Regel 253 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Prüfung der Formerfordernisse eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens.
Regel 253.1 → Prüfung durch die Kanzlei
Beschreibt die Prüfung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens durch die Kanzlei.
Regel 253.2 → Aufforderung zur Behebung von Mängeln und Unzulässigkeit
Regelt die Aufforderung zur Behebung von Mängeln und die Unzulässigkeit des Antrags bei Nichterfüllung der Anforderungen.
EPGVO, Teil 4, Kapitel 5 → Verfahren bei Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Behandelt das Verfahren bei Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach einer Endentscheidung, einschließlich der Prüfung der Formerfordernisse.
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