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upc:anwendbares_recht

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Anwendbares Recht

Die Zuständigkeit des UPC ergibt sich aus Artikel 32(1) EPGÜ [→ Ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts für Patentklagen] und erstreckt sich auf bestimmte Streitigkeiten, insbesondere Patentverletzungen und Nichtigkeitsklagen in Bezug auf europäische Patente. Allerdings bedeutet die gerichtliche Zuständigkeit nicht automatisch, dass das materielle Recht des EPGPÜ auf jeden Fall anzuwenden ist. Vielmehr bleibt die Frage nach dem anwendbaren Recht eine gesonderte Prüfung, die unabhängig von der gerichtlichen Zuständigkeit erfolgt.

siehe auch

Artikel 32 → Zuständigkeit des Gerichts
Regelt die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts für bestimmte Klagen im Zusammenhang mit Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten.

upc/anwendbares_recht.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/23 07:16 von mfreund