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upc:antrag_auf_aufhebung_einer_entscheidung_des_amtes_einen_antrag_auf_einheitliche_wirkung_abzulehnen

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Antrag auf Aufhebung einer Entscheidung des Amtes, einen Antrag auf einheitliche Wirkung abzulehnen

Regel 97 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) behandelt den Antrag auf Aufhebung einer Entscheidung des Europäischen Patentamts, einen Antrag auf einheitliche Wirkung abzulehnen.

Regel 97.1 EPGVO → Einreichungsfrist und Sprache des Aufhebungsantrags
Legt die Frist und die Sprache fest, in der der Antrag einzureichen ist.

Regel 97.2 EPGVO → Inhalt des Aufhebungsantrags und Entrichtung der Gebühr
Beschreibt die erforderlichen Angaben im Antrag und die Entrichtung der Gebühr.

Regel 97.3 EPGVO → Eintragung des Aufhebungsantrags in das Register
Regelt die Eintragung des Antrags in das Register.

Regel 97.4 EPGVO → Weiterleitung des Aufhebungsantrags an den ständigen Richter
Beschreibt die Weiterleitung des Antrags an den ständigen Richter und die Entscheidung über den Antrag.

Regel 97.5 EPGVO → Berufung gegen Entscheidungen des ständigen Richters
Regelt die Möglichkeit der Berufung gegen Entscheidungen des ständigen Richters.

Regel 97.6 EPGVO → Benachrichtigung des Amtes über die Entscheidung
Beschreibt die Benachrichtigung des Amtes über die Entscheidung über den Antrag bzw. die Berufung.

siehe auch

EPGVO, Teil 1, Kapitel 1, Abschnitt 6 → Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts in Ausführung der Aufgaben gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012
Behandelt die Einreichung und den Ablauf von Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts.

upc/antrag_auf_aufhebung_einer_entscheidung_des_amtes_einen_antrag_auf_einheitliche_wirkung_abzulehnen.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/29 16:10 von mfreund