Anzeigen:
Regel 97 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) behandelt den Antrag auf Aufhebung einer Entscheidung des Europäischen Patentamts, einen Antrag auf einheitliche Wirkung abzulehnen.
Regel 97.1 EPGVO → Einreichungsfrist und Sprache des Aufhebungsantrags
Legt die Frist und die Sprache fest, in der der Antrag einzureichen ist.
Regel 97.2 EPGVO → Inhalt des Aufhebungsantrags und Entrichtung der Gebühr
Beschreibt die erforderlichen Angaben im Antrag und die Entrichtung der Gebühr.
Regel 97.3 EPGVO → Eintragung des Aufhebungsantrags in das Register
Regelt die Eintragung des Antrags in das Register.
Regel 97.4 EPGVO → Weiterleitung des Aufhebungsantrags an den ständigen Richter
Beschreibt die Weiterleitung des Antrags an den ständigen Richter und die Entscheidung über den Antrag.
Regel 97.5 EPGVO → Berufung gegen Entscheidungen des ständigen Richters
Regelt die Möglichkeit der Berufung gegen Entscheidungen des ständigen Richters.
Regel 97.6 EPGVO → Benachrichtigung des Amtes über die Entscheidung
Beschreibt die Benachrichtigung des Amtes über die Entscheidung über den Antrag bzw. die Berufung.
EPGVO, Teil 1, Kapitel 1, Abschnitt 6 → Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts in Ausführung der Aufgaben gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012
Behandelt die Einreichung und den Ablauf von Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de