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upc:antrag_auf_aufhebung_einer_entscheidung_des_amtes_einen_antrag_auf_einheitliche_wirkung_abzulehnen

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Antrag auf Aufhebung einer Entscheidung des Amtes, einen Antrag auf einheitliche Wirkung abzulehnen

Regel 97 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt die Anforderungen an den Antrag auf Aufhebung einer Entscheidung des Europäischen Patentamts, einen Antrag auf einheitliche Wirkung abzulehnen, fest.

Regel 97 (1) EPGVO → Frist und Sprache des Antrags
Der Inhaber eines Patents, dessen Antrag auf einheitliche Wirkung vom Amt abgelehnt wurde, hat innerhalb von drei Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Europäischen Patentamts bei der Kanzlei nach Maßgabe von Artikel 7 Abs. 2 des Übereinkommens und Anhang II zum Übereinkommen in der Sprache, in der das Patent erteilt wurde, einen Antrag auf Aufhebung der Entscheidung des Amtes einzureichen.

Regel 97 (2) EPGVO → Inhalt des Antrags und Gebühren
Der Antrag muss die Angaben gemäß Regel 88.2(a), ©, (d) und (f) bis (i) enthalten, und der Inhaber muss die Gebühr für die Klage gegen die Entscheidung des Amtes gemäß Teil 6 entrichten. Regel 15.2 und Regel 89 gelten entsprechend.

Regel 97 (3) EPGVO → Prüfung der Anforderungen
Sind die Anforderungen von Absatz 2 erfüllt, gilt Regel 90 entsprechend.

Regel 97 (4) EPGVO → Weiterleitung und Entscheidung
Die Kanzlei leitet den Antrag so bald wie möglich an den ständigen Richter weiter, der den Präsidenten des Europäischen Patentamts um eine Stellungnahme zu dem Antrag bitten kann, jedoch in jedem Fall innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang über den Antrag entscheiden muss.

Regel 97 (5) EPGVO → Berufung gegen Entscheidungen
Der Patentinhaber oder der Präsident des Europäischen Patentamts können gegen Entscheidungen des ständigen Richters gemäß Absatz 4 innerhalb von drei Wochen nach Zustellung einer betreffenden Entscheidung eine Berufungsschrift einreichen. Die Berufungsschrift muss die bereits gemäß Absatz 2 eingereichten Angaben sowie die Gründe für eine Aufhebung der angegriffenen Entscheidung enthalten. Der Berufungskläger hat die Gebühr für die Berufung gemäß Teil 6 zu entrichten. Regel 15.2 gilt entsprechend. Sind die Anforderungen von Absatz 5 erfüllt, nimmt die Kanzlei die Berufung gemäß Regel 230.1 in das Register auf und weist die Berufung so bald wie möglich dem ständigen Richter des Berufungsgerichts zu [Regel 345.5 und 345.8], der die andere Partei dazu auffordern kann, zu der Berufung Stellung zu nehmen, jedoch in jedem Fall innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Berufungsschrift bei der Kanzlei über die Berufung entscheiden muss.

Regel 97 (6) EPGVO → Benachrichtigung des Amtes
Die Kanzlei benachrichtigt das Amt so bald wie möglich über die Entscheidung über den Antrag bzw. über die Berufung.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.

upc/antrag_auf_aufhebung_einer_entscheidung_des_amtes_einen_antrag_auf_einheitliche_wirkung_abzulehnen.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1