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Regel 97.5 EPGVO regelt die Möglichkeit der Berufung gegen Entscheidungen des ständigen Richters.
Der Patentinhaber oder der Präsident des Europäischen Patentamts können gegen Entscheidungen des ständigen Richters gemäß Absatz 4 innerhalb von drei Wochen nach Zustellung einer betreffenden Entscheidung eine Berufungsschrift einreichen. Die Berufungsschrift muss die bereits gemäß Absatz 2 eingereichten Angaben sowie die Gründe für eine Aufhebung der angegriffenen Entscheidung enthalten. Der Berufungskläger hat die Gebühr für die Berufung gemäß Teil 6 zu entrichten. Regel 15.2 gilt entsprechend. Sind die Anforderungen von Absatz 5 erfüllt, nimmt die Kanzlei die Berufung gemäß Regel 230.1 in das Register auf und weist die Berufung so bald wie möglich dem ständigen Richter des Berufungsgerichts zu [Regel 345.5 und 345.8], der die andere Partei dazu auffordern kann, zu der Berufung Stellung zu nehmen, jedoch in jedem Fall innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Berufungsschrift bei der Kanzlei über die Berufung entscheiden muss.
Regel 97 → Antrag auf Aufhebung einer Entscheidung des Amtes, einen Antrag auf einheitliche Wirkung abzulehnen
Behandelt den Antrag auf Aufhebung einer Entscheidung des Europäischen Patentamts, einen Antrag auf einheitliche Wirkung abzulehnen.
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