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Regel 351 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Anforderungen an Anordnungen des Gerichts.
Regel 351.1 EPGVO → Inhalt einer Anordnung
Beschreibt die erforderlichen Inhalte, die eine Anordnung des Gerichts enthalten muss.
Regel 351.2 EPGVO → Berufung gegen eine Anordnung
Regelt die zusätzlichen Anforderungen an eine Anordnung, wenn eine Berufung zugelassen wird.
Regel 351.3 EPGVO → Eintragung der Anordnung in das Register
Regelt die Eintragung aller Anordnungen in das Register.
EPGVO, Teil 5, Kapitel 10 → Entscheidungen und Anordnungen
Regelt die Bestimmungen zu Entscheidungen und Anordnungen im Rahmen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts.
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