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Regel 351.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die zusätzlichen Anforderungen an eine Anordnung, wenn eine Berufung zugelassen wird.
Lässt das Gericht gemäß diesen Regeln eine Berufung gegen eine Anordnung zu, muss die Anordnung zudem enthalten:
(a) die Anträge der Parteien,
(b) eine kurze Darstellung des Sachverhalts und
(c) die Begründung der Anordnung.
Regel 351 → Anordnungen
Regelt die Anforderungen an Anordnungen des Gerichts.
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