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upc:inhalt_einer_anordnung

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Inhalt einer Anordnung

Regel 351.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die erforderlichen Inhalte, die eine Anordnung des Gerichts enthalten muss.

Regel 351.1 EPGVO

Eine Anordnung muss enthalten:

(a) die Angabe, ob es sich um eine Anordnung des Berichterstatters, des ständigen Richters, des Einzelrichters, des Vorsitzenden Richters, eines Präsidenten des Gerichts oder des Gerichts handelt,

(b) den Tag ihres Erlasses,

(c) die Namen der Richter, die bei dem Erlass mitgewirkt haben,

(d) die Namen der Parteien und ihrer Vertreter und

(e) den Tenor der Anordnung.

siehe auch

Regel 351 → Anordnungen
Regelt die Anforderungen an Anordnungen des Gerichts.

upc/inhalt_einer_anordnung.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/07 07:24 von mfreund