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Regel 199 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei eine Inspektion von Erzeugnissen, Vorrichtungen, Verfahren, Räumlichkeiten oder lokalen Gegebenheiten vor Ort anzuordnen, und beschreibt die Anforderungen an die Anordnung.
Regel 199.1 EPGVO → Bedingungen für die Anordnung der Inspektion
Beschreibt die Bedingungen, unter denen das Gericht eine Inspektion anordnen kann.
Regel 199.2 EPGVO → Anwendung anderer Regeln
Erläutert, welche anderen Regeln auf die Anordnung der Inspektion entsprechend angewendet werden.
EPGVO, Teil 2, Kapitel 4 → Anordnung der Beweissicherung (Saisie) und Anordnung der Inspektion
Beschreibt die Anordnung der Beweissicherung (Saisie) und der Inspektion durch das Gericht.
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