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Regel 68 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Anwendung anderer Regeln auf die Erwiderung auf die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung.
Regel 13.2 und .3 gilt entsprechend.
Regel 68 EPGVO → Inhalt der Erwiderung auf die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung
Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in der Erwiderung auf die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung enthalten sein müssen.
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