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upc:bedingungen_fuer_die_anordnung_der_inspektion

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Bedingungen für die Anordnung der Inspektion

Regel 199.1 EPGVO beschreibt die Bedingungen, unter denen das Gericht eine Inspektion anordnen kann.

Regel 199.1 EPGVO

Das Gericht kann auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag einer Partei eine Inspektion von Erzeugnissen, Vorrichtungen, Verfahren, Räumlichkeiten oder lokalen Gegebenheiten vor Ort anordnen. Zum Schutz vertraulicher Informationen kann das Gericht anordnen, dass diese Offenlegung nur gegenüber bestimmten namentlich benannten Personen erfolgt und einer angemessenen Geheimhaltungspflicht gemäß Artikel 58 des Übereinkommens unterliegt.

siehe auch

Regel 199 → Anordnung der Inspektion
Erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei eine Inspektion von Erzeugnissen, Vorrichtungen, Verfahren, Räumlichkeiten oder lokalen Gegebenheiten vor Ort anzuordnen, und beschreibt die Anforderungen an die Anordnung.

upc/bedingungen_fuer_die_anordnung_der_inspektion.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/03 16:36 von mfreund