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Dr. Martin Meggle-Freund

upc:anordnung_der_beweissicherung_ohne_anhoerung_des_antragsgegners

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Anordnung der Beweissicherung ohne Anhörung des Antragsgegners

Regel 197 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Gericht, Maßnahmen zur Beweissicherung ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners anzuordnen, wenn dies erforderlich ist, um die Beweismittel zu sichern.

Regel 197 (1) EPGVO → Erforderlichkeit der Maßnahme
Erlaubt dem Gericht, Maßnahmen zur Beweissicherung ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners anzuordnen, wenn dies erforderlich ist, um die Beweismittel zu sichern.

Regel 197 (2) EPGVO → Antrag auf Aufhebung oder Änderung
Erlaubt dem Antragsgegner, nachträglich einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Anordnung zu stellen.

Regel 197 (3) EPGVO → Prüfung des Antrags
Regelt die Prüfung des Antrags auf Aufhebung oder Änderung der Anordnung durch das Gericht.

Regel 197 (4) EPGVO → Entscheidung über den Antrag
Beschreibt die Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Anordnung.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.

upc/anordnung_der_beweissicherung_ohne_anhoerung_des_antragsgegners.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1