Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

upc:pruefung_der_anordnung_durch_den_antragsgegner

finanzcheck24.de

Prüfung der Anordnung durch den Antragsgegner

Regel 197.3 EPGVO erläutert das Recht des Antragsgegners, eine Prüfung der Anordnung zu beantragen.

Regel 197.3 EPGVO

Innerhalb von 30 Tagen nach Vollziehung der Maßnahmen kann der Antragsgegner eine Prüfung der Anordnung zur Beweissicherung beantragen. In dem Antrag auf Prüfung sind darzulegen:

(a) die Gründe für eine Aufhebung oder Abänderung der Anordnung zur Beweissicherung und

(b) die vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel.

siehe auch

Regel 197 → Anordnung der Beweissicherung ohne Anhörung des Antragsgegners
Erlaubt dem Gericht, Maßnahmen zur Beweissicherung ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners anzuordnen, und beschreibt die Bedingungen und Verfahren dafür.

upc/pruefung_der_anordnung_durch_den_antragsgegner.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/03 16:34 von mfreund